Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma maweco erfolgen gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB (im Folgenden auch „Besteller“ und „Vertragspartner“) ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich abgeändert werden. Diese gelten somit auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, als Rahmenvereinbarung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; Sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht noch einmal bei oder nach Vertragsschluss ausdrücklich widersprechen.
Die Angebote der Firma maweco sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung der Firma maweco.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsarten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Verkaufsangestellte der Firma maweco sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Grundlage der Preisberechnung der Firma maweco sind die jeweils gültigen Preislisten.
Alle Preisangebote werden in Euro angegeben, sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung. Alle abgedruckten oder gespeicherten Preisangaben in Preislisten, Speichermedien und dergleichen sind freibleibend. Die Preise sind €-Preise, wenn nichts anderes angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Die Preise gelten ab Werk und Lager, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur zurückgenommen, wenn die Firma maweco kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist die Firma maweco berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Die Firma maweco ist insbesondere berechtigt, bei Erhöhung der Metallkosten angemessene Zuschläge zu verlangen. Erhöht sich der Kaufpreis insgesamt für den Besteller um mehr als 40%, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, Spesen, Lizenzgebühren sowie allen öffentlichen Abgaben, ausschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Firma maweco die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma maweco oder deren Unterlieferer eintreten – hat die Firma maweco auch bei verbindlich vereinbarten Fristen/ Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma maweco, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Für verbindlich zugesagte Lieferfristen gelten folgende Bedingungen: Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Firma maweco. Kann durch Einwirkung höherer Gewalt die Lieferfrist nicht rechtzeitig oder sonstig vertragsgemäß erfüllt werden, so ist die Firma maweco von der Einhaltung dieser Verpflichtung befreit, des Weiteren sind Schadensersatzansprüche (Verzug) durch den Vertragspartner ausgeschlossen. Ersatz für Schäden, die dem Vertragspartner der Firma maweco wegen Verzögerungen entstehen, die die Firma maweco zu vertreten hat, kann der Vertragspartner der Firma maweco nur insoweit fordern, als er den gesetzlichen Vertretern der Firma maweco oder leitenden Angestellten hinsichtlich der Verzögerung Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nachweist und eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder sonstigen Vertretern, ist der Ersatz des Schadens auf den Warenwert beschränkt. Ansonsten werden Schadensersatzansprüche auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Ein Rücktritt des Vertragspartners der Firma maweco aus von der Firma maweco zur vertretenden Gründen kann nur nach Ablauf einer angemessenen, durch den Vertragspartner gesetzten, Nachfrist erfolgen.
Die Firma maweco ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners der Firma maweco voraus.
Wird der Firma maweco während diese sich in Verzug befindet die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet die Firma maweco dann nicht, wenn ein Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung bzw. Lieferung eingetreten wäre.
Die Gefahr geht spätestens auf den Vertragspartner der Firma maweco über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma maweco verlassen hat auf den Vertragspartner der Firma maweco über. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Bei Ausfuhrlieferungen sind alle Abgaben, Gebühren, Steuern, Kosten für technische Prüfung usw., die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, vom Besteller zu tragen; ebenfalls die Kosten für eine etwa erforderlich Legalisierung von Ursprungserzeugnissen, Konsulatrechnungen oder ähnlichen. Die Firma maweco ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Bestellers die Zahlung zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Bei Lieferungen im Inland wird die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gilt der bei Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuersatz.
Insofern es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a UStG handelt, ist der Vertragspartner von der Firma maweco verpflichtet, eine Gelangensbestätigung gemäß § 17a UStDV zu erteilen. Hierzu erhält dieser von uns ein Formular, das vom Käufer auszufüllen und uns unverzüglich zurückzugeben ist.
Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind ab Fälligkeit Jahreszinsen von 8% über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Vertragspartner in Verzug befindet oder nicht.
Gegen die Ansprüche der Firma maweco kann der Vertragspartner nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
Wenn nichts anderes vereinbart, ist der Besteller verpflichtet die Ware spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Zahlung ist fällig netto Kasse. Nach Ablauf von 10 Tagen kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Die Firma maweco behält sich ausdrücklich vor einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen kann die Firma maweco alle Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungstermine fällig stellen. Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so ist die Firma maweco berechtigt, nach deren Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Diese Berechtigung tritt insbesondere dann ein, wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wenn der Besteller einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt, wenn er seine Zahlung einstellt oder sich herausstellt, dass die über ihn vorliegenden Auskünfte eine Gefährdung seiner geschäftlichen Lage erweisen.
Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Sache ergibt sich aus der Produktbeschreibung der Firma maweco. Die Angaben der Firma maweco zum Liefer- und Leistungsgegenstand in Katalogen, Prospekten und Preislisten, stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogangaben oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mangel. Die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt grundsätzlich Zug um Zug gegen die Aushändigung der mangelhaften Sache. Die Firma maweco ist berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Besteller die mangelhafte Sache bereits nachhaltig oder über längere Zeit in Nutzung genommen hat. Die Verjährung eines gegen die Firma maweco gerichteten Anspruches wird nicht durch Verhandlungen gehemmt, die zwischen dem Besteller und Vertretern der Firma maweco geführt werden. In jedem Fall gelten Verhandlungen über gegen die Firma maweco gerichteten Ansprüche mit sofortiger Wirkung als verweigert, wenn die Verhandlungen abgebrochen oder nicht fortgeführt werden. Diese Klausel hat keine Umkehr der Beweislast zum Gegenstand.
Bei Lieferung von Aufstellungsplänen, Umsetzungszeichnungen und Einbauplänen übernimmt die Firma maweco eine Gewähr nur für die Richtigkeit der Maße ihres eigenen Lieferanteils. Angaben der Firma maweco über Eigenschaften ihrer Erzeugnisse entsprechen den Ergebnissen der Messungen und Berechnungen der Firma maweco.
Die Firma maweco haftet nicht, wenn Mängel auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat, oder an Materialien oder Erzeugnissen auftreten, die der Besteller selbst geliefert hat.
Die Firma maweco haftet in keinem Fall für Verschleißteile und normale Abnutzung, ferner nicht für Mängel, die entstanden sind, durch unsachgemäßen oder nachlässige Lagerung, Behandlung und Weiterverwendung, Montage oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände durch den Besteller oder Dritten; Verwendung ungeeigneter Werkstoffe, ungeeigneter Einbauverhältnisse, unüblicher Einwirkungen irgendwelcher Art auf den Liefergegenstand, z.B. durch Schwingungen, Einbringen von Fremdkörpern, chemische, elektronische, elektro-chemische Einflüsse und sonstige nach dem Gefahrübergang liegende Umstände, sofern sie nicht durch ein Verschulden der Firma maweco bewirkt werden.
Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Besteller grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Firma maweco geltend zu machen, die sein Abnehmer ihm gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit der Firma maweco abgestimmter Kulanzregelungen zurückgenommen wurde.
Zum Ersatz von Aufwendungen gem. § 439 Abs. 2 BGB ist die Firma maweco nur verpflichtet, soweit die Firma maweco unverzüglich und schriftlich von einem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und die Firma maweco nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Besteller ist gehalten, Vorschläge der Firma maweco, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.
Die gelieferte Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort auf Mängel zu überprüfen. Sachmängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich gegenüber der Firma maweco zu rügen. Die Rügepflicht obliegt dem Besteller auch bei Falschlieferung. Kommt der Besteller seiner zuvor beschriebenen Rügepflicht nicht rechtzeitig nach, so verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche. Der Verlust der Gewährleistungsansprüche tritt auch ein, wenn die Firma maweco keine Gelegenheit erhält, den gerügten Sachmangel zu überprüfen. Gleiches gilt, wenn der Besteller ohne Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vornimmt.
Ein Jahr nach Lieferung bzw. Abnahme ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer vom Verkäufer verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Vorliegen von § 479 Abs. 1 BGB. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausschließlich unter Ziffer 9. dieser AGB geregelt.
Die Firma maweco kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages oder das Verhältnis zwischen Leistungen/ Gegenleistungen so erheblich verändern oder auch den Betrieb der Firma maweco so erheblich beeinträchtigen, dass die Vertragserfüllung für die Firma maweco unzumutbar wird.
Die Firma maweco kann die weitere Vertragserfüllung ablehnen und die Erstattung von Kosten verlangen, wenn abzusehen ist, dass der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere auf Leistung der vereinbarten Zahlung wegen einer Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder wegen Einwirkung von hoher Hand, insbesondere solchen, die sich auf den Transfer von Zahlungen auswirken, nicht oder nicht fristgemäß erfüllen wird oder die Leistungen dem Lieferer nicht an dessen Sitz zu Gute kommen werden.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Firma maweco gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherschutzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die Firma maweco schriftlich erklärt wird.
Verletzt der Vertragspartner der Firma maweco eine ihm obliegende Nebenpflicht (Schutzpflicht) so kann die Firma maweco vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Im Fall des Rücktritts durch die Firma maweco ist die Geltendmachung weiterer Schäden nicht ausgeschlossen.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Firma maweco in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Voraus-abtretungsklausel.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der Firma maweco hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Mit Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Firma maweco ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit nicht der Firma maweco gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit alle Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die Firma maweco nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma maweco, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Firma maweco die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma maweco kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Bestellter für die Firma maweco vor, wenn ohne das für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht der Firma maweco gehörenden Waren, steht der Firma maweco der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung zu. Erwirkt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Firma maweco im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Firma maweco verwahrt.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist die Firma maweco auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Die Firma maweco ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere Rechte auf Aussonderung und Abtretung des Anspruches auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung ihrer Forderungen durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch die Firma maweco gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffe Dritter in die Rechte der Firma maweco hat der Besteller diese unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit der Firma maweco alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Besteller auf Verlangen der Firma maweco Ansprüche an Sie abzutreten. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die der Firma maweco durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
Die Firma maweco haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Firma maweco oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Firma maweco nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner der Firma maweco regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners der Firma maweco, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auch auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Werkzeuge und Vorrichtungen, die von der Firma maweco selbst oder in deren Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung grundsätzlich das Eigentum der Firma maweco, werden aber ausschließlich für Aufträge des Vertragspartners verwendet. Eine anderweitige Nutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen der Firma maweco und den Vertragspartnern voraus. Die Kosten der Herstellung trägt der Vertragspartner. Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Die Firma maweco verwahrt die Werkzeuge und Vorrichtungen für Nachbestellungen auf und pflegt sie. Sie trägt nur diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Werkzeugverschleiß entstehen. Sie haftet nicht für Schäden und Verlust die trotz sachgemäßer Behandlung entstehen. Die Aufbewahrungspflicht der Firma maweco erlischt, wenn vom Vertragspartner innerhalb 3 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingegangen sind. Wird vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt, dass innerhalb eines Jahres weitere Bestellungen aufgegeben werden, so verpflichtet sich die Firma maweco zur Aufbewahrung für diese Zeit. Andernfalls kann die Firma maweco für die Werkzeuge bzw. Vorrichtung frei verfügen.
Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge, diese verbleiben im Eigentum der Firma maweco. Sämtliche Haftungserleichterungen gelten auch ausdrücklich zu Gunsten der Mitarbeiter der Firma maweco.
Der Besteller ist verpflichtet, die von der Firma maweco ausgelieferte Ware gegen Verlust Feuer und Beschädigung ausreichend zu versichern. Diese Versicherungspflicht erlischt, wenn die Ware nicht mehr unter dem Eigentumsvorbehalt im weitesten Sinne, der Firma maweco steht. Schon jetzt tritt der Besteller sämtliche Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverträgen an die Firma maweco ab. Die Firma maweco nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist auch verpflichtet, Verpackungsmaterial, Gestelle, Werkzeuge, etc., die die Firma maweco stellt, angemessen gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auch diesbezüglich tritt der Besteller schon jetzt die Ansprüche aus der Versicherungsleistung an die Firma maweco ab, die die Abtretung annimmt. Der Besteller hat unverzüglich für den Fall des Eintritts der Versicherung den Versicherer und die Firma maweco über den Eintritt eines Schadensfalles zu unterrichten. Auf Verlangen weist der Besteller den Abschluss der Versicherungen nach.
Soweit die Firma maweco den Transport nicht selbst auf Veranlassung des Bestellers und auf dessen. Kosten und Versicherung durchführt, ist der Besteller für die ordnungsgemäße Verladung und Sicherung der Ware allein verantwortlich. Der Besteller trägt ab Übergabe der Ware das Haftungsrisiko für die Ladungssicherheit, Verlust der Ware, etc. Der Besteller steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Beladung und den Transport keine Rechte Dritter verletzt werden oder gegen Gesetze verstoßen wird.
Wird die Firma maweco dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, diese auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Bestellers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Firma maweco aus und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendiger Weise erwachsen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt am nächsten kommende Regelung zu ersetzen. Soweit der Besteller Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand das für den Sitz der Firma maweco allgemein zuständige Gericht. Diese ist auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Bestellers allgemeinen zuständigen Gericht eine Klage anhängig zu machen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bunderepublik Deutschland, wie es zwischen Inländern zur Anwendung kommt, unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
Stand: Juli 2015
maweco GmbH & Co. KG
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